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Dtn k28 v66 - 31. Mai. 2007, 6:15

@ NibblesChris:

Mathé zitiert deutsches Recht, wogegen bei twoday.net an sich österreichisches Recht anzuwenden wäre.

Eigenartigerweise verpflichtet sich twoday.net ohne Not in Punkt 15d der AGB, dass auch in Deutschland und der Schweiz nicht gesetzeskonforme Texte gelöscht werden würden.

Jedenfalls wurde hier auf das Blog X hingewiesen, von einer Mitarbeiterin von twoday.net (skydance) auch zur Kenntnis genommen und somit könnte auch twoday.net bei Verharren in die Pflicht genommen werden, was insofern relevant ist, da der Urheber des ggstl Blog X es vorzieht anonym zu bleiben, d.h. auf Offenlegung oder Impressum verzichtet.

Wahrscheinlich "prüft" twoday.net gerade, was erfahrungsgemäß auch bei detailierten Angaben zur Sache unverhältnismäßig lange dauern kann, was ich nicht wirklich verstehen kann. Wenn ich eine gewinnorientierte Organisationseinheit bin, dann ziehe ich doch die effektivste Lösung vor, also Offline auf Verdacht, was einerseits durch die twoday.net AGB's gedeckt ist und andererseits wird ein anonymer Blogger schon nicht zum EGMR marschieren, zumal in diesem Fall seine Inhalte wirklich eingehend geprüft werden würden. Trifft übrigens auch auf einen anderen Fall - eh schon wissen - zu.

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